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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1049

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1049 Ersatz von Verwendungen

Bundesrecht Aktiv

(1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

(2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.