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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1050

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1050 Abnutzung

Bundesrecht Aktiv

Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.