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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1051

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1051 Sicherheitsleistung

Bundesrecht Aktiv

Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.