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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1053

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch

Bundesrecht Aktiv

Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.