Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1054

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung

Bundesrecht Aktiv

Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.