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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1057

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1057 Verjährung der Ersatzansprüche

Bundesrecht Aktiv

Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.