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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1058

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1058 Besteller als Eigentümer

Bundesrecht Aktiv

Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.