Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1059

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

Bundesrecht Aktiv

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.