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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1065

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

Bundesrecht Aktiv

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.