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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1064

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen

Bundesrecht Aktiv

Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.