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Gesetzbuch / BGB / § 1408

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.