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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1631a

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1631a Ausbildung und Beruf

Bundesrecht Aktiv

In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.