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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1639

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden

Bundesrecht Aktiv

(1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.

(2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend.