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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1674a

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1674a Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind

Bundesrecht Aktiv

Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.