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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1677

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung

Bundesrecht Aktiv

Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.