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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1686

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Bundesrecht Aktiv

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.