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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1687a

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Bundesrecht Aktiv

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.