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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1693

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern

Bundesrecht Aktiv

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.