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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1698

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung

Bundesrecht Aktiv

(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.

(2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen entgegen der Vorschrift des § 1649 verwendet haben.