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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1936

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates

Bundesrecht Aktiv

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.