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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1937

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Bundesrecht Aktiv

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.