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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1940

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1940 Auflage

Bundesrecht Aktiv

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).