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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2009

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

§ 2009 Wirkung der Inventarerrichtung

Bundesrecht Aktiv

Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.