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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2083

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 2083 Anfechtbarkeitseinrede

Bundesrecht Aktiv

Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.