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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2086

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 2086 Ergänzungsvorbehalt

Bundesrecht Aktiv

Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.