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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2085

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 2085 Teilweise Unwirksamkeit

Bundesrecht Aktiv

Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.