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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2159

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Vermächtnis

§ 2159 Selbständigkeit der Anwachsung

Bundesrecht Aktiv

Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.