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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2160

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Vermächtnis

§ 2160 Vorversterben des Bedachten

Bundesrecht Aktiv

Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.