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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2161

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Vermächtnis

§ 2161 Wegfall des Beschwerten

Bundesrecht Aktiv

Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.