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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2211

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben

Bundesrecht Aktiv

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.