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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2212

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

Bundesrecht Aktiv

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.