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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2221

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers

Bundesrecht Aktiv

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.