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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2222

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2222 Nacherbenvollstrecker

Bundesrecht Aktiv

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.