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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2223

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2223 Vermächtnisvollstrecker

Bundesrecht Aktiv

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.