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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2225

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

Bundesrecht Aktiv

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.