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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2226

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

Bundesrecht Aktiv

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.