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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2227

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers

Bundesrecht Aktiv

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.