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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2371

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 9 Erbschaftskauf

§ 2371 Form

Bundesrecht Aktiv

Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.