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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2377

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 9 Erbschaftskauf

§ 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Bundesrecht Aktiv

Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.