Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2380

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 9 Erbschaftskauf

§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

Bundesrecht Aktiv

Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.