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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2381

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 9 Erbschaftskauf

§ 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.

(2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.