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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2378

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 9 Erbschaftskauf

§ 2378 Nachlassverbindlichkeiten

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.

(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.