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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2372

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 9 Erbschaftskauf

§ 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile

Bundesrecht Aktiv

Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.