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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 294

Strafprozeßordnung · Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende

§ 294 Verfahren nach Anklageerhebung

Bundesrecht Aktiv

(1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend.

(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluß (§ 199) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.