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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 128

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Willenserklärung

§ 128 Notarielle Beurkundung

Bundesrecht Aktiv

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.