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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 136

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Willenserklärung

§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot

Bundesrecht Aktiv

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.