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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 156

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Vertrag

§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung

Bundesrecht Aktiv

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.