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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 175

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Vertretung und Vollmacht

§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde

Bundesrecht Aktiv

Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.