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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 293

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Verzug des Gläubigers

§ 293 Annahmeverzug

Bundesrecht Aktiv

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.