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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 303

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Verzug des Gläubigers

§ 303 Recht zur Besitzaufgabe

Bundesrecht Aktiv

Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.